Druckschrift 
5 (1773)
Entstehung
Seite
187
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187Stuck.§. 8.Solchen Schlus mag auch nicht wankendmachen, daß derer Appellanten Mutter am30. Julius 1679. gebohren, und deren Mut-ter mit ihrem zweyten Manne schon am 31.Dec. 1680. ein Kind zur Welt gebracht, mit-hin der Grosvatter nach dem Verkaufe nichtlange gelebet, und seine Tochter, das ist de-rer Appellanten Mutter unniündig hinterlassenhabe. Gesezt derer Appellanten Grosvatterwäre so gar im Jahre 1679. verstorben; sohätte derselbe gleichwohl vom Jahre 1671. biszu seinem Sterbtage noch Zeit genug gehabt,seinen Antheil derer Kaufschillingen zu forde-ren, oder wider den Kauf sich aufzulehnen,falls selbiger ohne seyn Vorwissen, und Be-willigung wäre geschlossen worden. Zudeme,wann derer Appellanten Grosvatter seinen An-theil Zeitlebens nicht verkauft, noch die Kaufschillingen enthalten hätte; so würde dessen hin-terlassene Wittib sammt ihrem zweyten Mannedazu nicht stillgeschwigen, sondern sich so mehrgemeldet haben, als bey geschehenem Verkau-se so gar die ruckstehenden Kaufgelder selbi-ger, als nach hiesigen Landesrechten Mobilar-erbinne zugekommen wären. Da nun aberwas dergleichen geschehen zu seyn appellan-tischer Seits nicht angeführet, noch erwiesenworden; so erhaltet der Kaufbrief dadurch ei-ne solche Bestättigung, daß kein vernünftigerZweifel mehr übrig bleibe.9.