186Achtes§. 7.Die Appellanten vermeynen zwar diesesdarum unstatthaft zu seyn, weilen die Handschriften des Christian E., des Jacob D.des Henrich K., und notarii S. ihnen ebenfalls unbekennt, anbey die Quittung von ihrem Grosvatter nicht mit unterschrieben wär-Alleine eines Theils kan Niemanden einigeMassen verdächtig, oder wundersam vorkommen, daß jene Quittung von derer Appellatten Grosvatter nicht mit unterschrieben wor-den, Kraft welcher der Christian E., undcob D. die Zahlung, und Vergütung der ih-nen annoch zukommenden Kaufschillingenscheiniget haben. Andern Theils mag ausdenen Appellaten nicht einmal aufgebürdet wer-den, daß sie von derer Appellanten Grosparter eine Quittung beybringen sollen. Vieleichte hat derselbe nicht lesen, noch schreibenkönnen. Vielleichte ist die Quirtung verlustigworden. Vielleichte ist sie durch anderSchiksäle entkommen. Kurz, die Länge derZeit muß dieserthalben die Appellaten umsicherer stellen, je vernünftiger zu muthmaßsen, daß dererselben Grosvatter sich schon be-Zeiten gemeldet haben würde, wann er ent-weder seinen Antheil derer Kaufschillingenicht empfangen, oder an dem Kaufbriefe ganzkeinen Theil genommen hätte.§. 8.
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