Druckschrift 
5 (1773)
Entstehung
Seite
185
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185Stuck.und foͤlglich von denen Appellaten zu erweisen,und zu rechtfertigen wären. Da nemlich derKaufbrief vom Jahre 1671. sich herschreibet,so ist derselbe gewis für alt zu halten, mithinihme von wegen des Alters allein wenigstenseinige Beweiskraft beyzulegen. Licet enimscriptura privata non probet, maxime con-tra tertium juribus vulgatis: tamen hoccessat in scriptura veteri, & de facto anti-quo mentionem facienteMYNSINGER Cent. 5. Obs. 79. num. 1.Zudeme führet derselbe zwey glaubwürdigeZeugen, nemlich des Pfarrherrn des Orts,so dann eines Gerichtsschöpfen Unterschriftenbey sich, und also mag nicht gesagt werden,daß selbiger eine blosse heimliche Schrift, oderscriptura privata seye. Ferner wird auch des-sen Warheit, und Richtigkeit dadurch nichtwenig bestättiget, daß nach eigenem derer Ap-pellanten Angeben die Appellaten die verkaufteLänderey von so langen, und vielen Jahrenher immerhin besessen, und genutzet haben.Wann nun endlich diesem allen die obange-zogene, von dem Christian E., und JacobD. ani zweyten Oet. 1697. ausgefertigte Quit-tung annoch hinzukommet; so muß solches,wo nicht einen vollbürtigen Beweis, doch we-nigstens so viel bewürken, daß es die Appel-laten von der Erweisung, und Rechtfertigungdes Kaufbriefes gänzlich befreye.M 5