Druckschrift 
5 (1773)
Entstehung
Seite
184
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184Neuntesgeschuldet. Den vorgeschüzten Verdacht wollen die Appellanten zwar darinn gründen, daßgleichwie sicherer E., und D. am zweytenOct. 1697. eine Quittung unterschrieben, alsoselbige auch den Kaufbrief selbst hätten unterschreiben können. Alleine wann die Appellan-ten die bey dem Kaufbriefe erfindliche Quit-tung nur etwas genauer eingesehen hättenso würden sie auch wahrgenommen haben,daß jener Christian E. welcher die Quittungunterschrieben, nicht der mitverkaufende Got-fried E., sondern dessen Sohn, desgleichen deJacob D. ein Sohn des mitverkaufenden N.colas D. gewesen seyen. Wo nun zweyer M.verkäufere Söhne über die ihnen wegen devon denen Elteren verkauften Guts, und Länderey annoch zukommenden KaufschillingenGegenwart des notarii S. quittiret haben;wird die Richtigkeit des Kaufbriefes daduravielmehr bestättiget, als geschwächet, oder ver-dächtig gemachet; zumalen obgemelte beedeSöhne in der Quittung ausdrucklich erwehnen, daß das Gut, und Länderey von denenEltern verkaufet ſeyen.§. 6.Hieraus ergiebt sich zugleich, daß es ebenunerheblich seye, wann die Appellanten zumandern vorschützen wollen, daß des Pfarrherrn, und Gerichtsschoͤpfen, welche den Kaufbrief unterschrieben, Hände ihnen unbekennt,und