183Stuck.§. 3.Nach vollführtem Schriftwechsel ist inzwi-schen am fünften Nov. 1759. gesprochen wor-den, daß Beklagte von der angehobenen Klageloszusprechen, und bey den im Jahre 1671.anerkauften Ländereyen, und übrigen Erb-stücken zu handhaben, so dann die aufgegan-genen Kosten gegen einander aufzuheben seyen.4.Dahero die Klägere am 13. selbigen Mo-nats anhero schriftlich provociret, und am er-sten Februar. 1760. ihre Justificationsschriftübergeben, foͤlglich. die Nothfristen um so rich-tiger beobachtet haben, als auf die Zeit dereinzubringenden Justificationsschrift so genaunicht gesehen wird.5.Als viel demnach die Hauptsache anlanget;so ist aus obigen schon zur Genüge zu entneh-men, daß es auf die Richtigkeit des Kaufbrie-ses einzig, und allein ankomme. Selbigerist weder von denen Verkäuferen, noch demAnkäufer, sondern von dem derzeitigen Pfarr-herrn Adam E, so dann dem GerichtschöpfenJacob D. unterschrieben, und daher von de-nen Klägeren zum ersten eines Verdachts an-geſchuldet.M 3
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