Druckschrift 
5 (1773)
Entstehung
Seite
179
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175Stuck.seye auferleget worden. Genug ist nemlich,daß der Revident das im Jahre 1689. von sei-ner Grosmutter eingeführte restitutoriumvorhin angewiesener Massen nicht afterfolgen,noch auch die nach des Revidenten Vorgebenvorhin von der Verwittibten, und minder-jährigen von H. beygebrachten, und dermalenwiederum hervorgesuchten Beweisthümer denerforderlichen Beweis ausmachen können.§. 40.Uebrigens seynd die Beylagen sub Lit. L.M. & N. keine Beweisstucke, sondern nur vondes Revidentens Miterben, nemlich dem Frie-derich Arnold von K., Constantin Freyherrnvon G. dem Alexander Freyherrn von K. aus-gefertigten Vollmachten, welche nur von derForderung der verglichenen 1300. Rthlr. reden,dahingegen von der Afterfolgung des im Jahre1689. eingeführten restitutorii, wie auch vonNachsuchung einer neuen Restitution nicht dasallermindeste enthalten, mithin den Revidentum so weniger befähigen, als solchen Endeseine besondere Vollmacht erforderlich, und de-ren Beybringung dem Revidenten annoch auf-zugeben, falls die neue Beweisstücke nicht inAnsehung derer Miterben so wohl, als desRevidenten unerheblich wären.§. 41.M 2