Druckschrift 
5 (1773)
Entstehung
Seite
180
Einzelbild herunterladen
 

180Achtes:§. 41.Was ansonst der Revident von denen Lehngüteren weitwendig anreget, ist der Berüh-rung nicht einmal würdig. Hat der Reviden-nach vorausgeführten Gründen seine gedrucktStammtafel nicht erwiesen, wie will er dannbehaupten können, daß er, und seine Mitetben die wahren von dem Johann von H. F.nennt H., und Maria Elisabeth von W.stammende Lehnfolgere seyen? Ja wäre aldie Stammtafel aufs allergenüglichste gere-fertiget; so mögte der Revident jedannochund seine Miterben für die rechten männlichLehnerben um so weniger ausgeben, alsCatharina von Z. nicht einmal von einem Sol-des Johann von H. genennt H., und MarElisabeth von W., sondern von der mithann von S. dem Angeben nach vermähTochter Maria von H. abstammen solle. Uebdies da der Revident sein ganzes Recht aufjenem Bundnisse, kraft wessen die Catharinvon Z. dem Johann Henrich von H. ihrschaftliches Gerechtsam übertragen, einzund allein herleitet, wie will er dann sichund seine Miterben als Lehnfolgere darstellenwo aus denen Lehnrechten zur Genüge bekenntdaß die Lehnen ohne Bewilligung des Lei-herrn, und nächster Anverwannten nicht defen übertragen werden? Zu geschweigen an-noch, daß nicht in restitutorio, sondern beyder