169Stuck.zeig, und Bitte am 2. Sept. 1695. übergebenworden seyn solle. Anbey hat auch der Frey-herr Constantin von G. am 9. Julius 1729.das restitutorium nicht aufgeweckt, sondernnur die verglichenen 1300. Rthlr. eingeklaget,und so gar der Urthel vom Jahre 1689. ent-gegen gesetzet, daß selbige Zweifels ohne in sogeraumer Zeit von 30., und 40. Jahren herihre Vollziehung wohl würde erhalten haben.Endlich ist von des Revidentens Mutter Ver-wittibten von K., wie auch Theresia von H.am 24. Oct. 1731. das vorhin eingesührterestitutorium eben wenig fortgesetzet, vielmehrnoch exceptio litis transactionis ante 26. an-nos sopitæ vorgeschützet, und nöthigen Fallseine neue restitutio ob causas justas, & exarticulis colligibiles contra cuncta praejudi-cialia decreta, & fortè relata nachgesucht,dieses Gesuch aber als unstatthaft durch die §.10. & 28. angeführte Urthel vom 15. Nov.738. verworfen worden. Mithin lieget zuklaren Tagen, daß das restitutorium, wel-ches der Revident proprio, & coheredumnomine am 25. Sept. 1759. auferwecken, undafterfolgen wollen, vor der Zeit schon längstenserloſchen ſeye.§. 30.Will der Revident ferner vorgeben, daßMinderjährige die Restitution mit gebetten,und also während der Minderjährigkeit die Ver-jährung geschlafen hätte; so bewahret erstensLEYSER ad π. Vol. VII. Spec. 463. med. 1.ExL 5
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