168AchtesGenügen zu leisten, und in deren Gefolg den demFreyherrn von H. zuerkennten Genus zu ver-güten, bevorne er das von seiner Grosmuttereingeführte restitutorium afterfolgen könne.Da über dies (wie oben §. 4. schon angefüh-ret) des Revidenten Grosmutter, und derenKinder weder auf die von der Wittiben desGeorg Friederich Freyherrn von B. am 22.Febr. 1692. übergebenen, weder auf die vonden minderjährigen Kinderen des ChristianArnold Freyherrn von H. am neunten Jenne1694. hinzugefügte Schrift das mindeste ver-handelet, noch das eingeführte restitutoriumweiters fortgesetzet, sondern nach der am 22.Novemb. 1691. geschehenen communicabel Erkennung des libelli implorationis die Sachein stecken gerathen lassen; so muß dahier eintreffen, quod omnes instantiae per lapsum40. annorum exspirent, & ita quoque litispendentia vim suam amittat.BOEHMER Consult. Tom. II. Part. I. R.78. Quæst. 2. N. 16.zumalen es wider das Zeugnis des ehemaligenReferenten Hofraths H., und der von demselben erstatteten, und am 14. Julius 1718.so dann am 15. Sept. 1722. abgelesenen Re-lationen schnur strack angehet, daß von derVerwittibten von H., und deren Kinderendie von dem Revidenten nunmehro beybrachte,und so betitelte demüthigste Restitution, An-zeig,
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