167Stuck.Zeit des Absterbens der Maria von H. unterdie dem Georg Friederich Freyherrn von B.uxorio nomine zuerkennte Erbschaft gehöriggewesen seye; so spricht von selbsten, daß das-jenige, was der Mutter bereits abgeschlagenworden, dermalen dem Sohne um so wenigerzu gestatten seye, als vorbemelte dem procu-ratori H. welcher der Zeit den Anwald dererErbgenahmen von H. abgabe, am 12. Merz,und 29. Julius 1740. insinuirte Urthel schonlängstens ihre Rechtskraft erreichet, und an-bey am ersten April 1743. eine fernere Bey-urthel des Innhalts nach sich gezogen hat:Würde Kläger wider der Theresia von H.in actis angezeigte Erben nach der Gebühr an-rufen, auch den am 15. Novemb. 1738. we-gen des Zehntens zu E. ihme auferlegten Be-weis prastiren, so solle ferner erfolgen, wasRechtens.§. 29.Wolte der Revident vielleichte vorgeben,daß solches alles darum geschehen, weilen derwider die Urthel vom 17. August 1689. ein-geführten Restitution nur allein der effectusdevolutivus beygelegt worden wäre; so stehetdemselben entgegen, daß eines Theils nirgent-wo davon die allermindeste Spuhr anzutreffenseye: andern Theils auch dem Revidenteneben so, wie seiner Mutter, und Grosmutterobliege, der Urthel vom 17. August 1689.GenügenL 4
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