166Achtesches alles completio, collatio, seu iurotulatio actorum erzeigen werden, und bitdaran de jure keine Execution kan vornommen, noch certum quantum constitutret werden. Weilen aber 16tò der JohannAlbert Freyherr von H. die acta, & sententia pro fundamento actionis suae pot-wenden will, von allem wie wahr 17mòactorum integrationem, & communicationem anzuhalten ist sub poena nullitatdesto mehr, weilen wie wahr 18vò daraufersichtlich, daß der Johann Albert Frchherr von H. ad praetensam sententiam promortuo Georgio Friderico de P. nullitelatain nicht qualificirt, noch berechtiget.darum deren post mortem Georgii Fride-rici de P. Execution nicht urgiren können;mors omnia solvit.Da nun sothanEinwendungen, wie auch alle übrigen Positienen, derer an der Zahl 24. waren, nicht alleinvon dem damaligen Geheimrathe von B, son-dern auch von dem ganzen Rathe für unstatthaft gehalten, und daher am 15. Nov. 1738geurtheilet worden, daß als viel die denen Erb-genamen von H. zu Last gelegt werden wollenden percepta betrift, dieselben ihre Miterbennamhaft zu machen schuldig, und diesem Vor-gangen darüber so wohl, als die compensan-do eingeführten 1300. Rthlr. Vergleichsgeldervom 7. Merz 1704. näher, was Rechtens,erkennen, Kläger hingegen der Gebühr nachdarzuthuen schuldig, daß der Zehnte zu E. zuZeit
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