Druckschrift 
5 (1773)
Entstehung
Seite
162
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162Achteserbet, und dadurch auch das Recht erworbendas von ihrer Mutter eingeführte restitutoriumafterfolgen zu können. Jedoch mich hiebey länger aufzuhalten, finde um so überflüßiger, alsaller vernünftigen Muthmassung nach das eingeführte restitutorium entweder auf eine güt-liche, oder aber andere Art erlediget worden.§. 26.Erstens hat nemlich der Johann Albert Freiherr von der H. im Jahre 1725. gebetten, daßzu Vollziehung der am 17. August 1689. eröneten Urthel commissio liquidandi einem Re-the, und referendario zu Düren mögte aufgetragen werden. Als nun die gebettene com-missio dem Schultheisverwalter Quintana an14. August selbigen Jahrs aufgetragen worden; so hat der Johann Albert Freyherr vorH. näher vorgestellet, daß gleichwie er der Ver-wittibten von H. vermög des mit selbiger ge-schlossenen Vergleichs 1300. Rihlr. schuldigdahingegen diese nach Vorschrift der Urtvom 17. August 1689. die percepta zu vergü-ten gehalten; also die vorhin erkennte com-missio liquidandi auf den Amtmann zu Nörvenich mögte umgeschrieben werden. Ob die-ses geschehen, ist zwar wegen Abgangs dererActen nicht zu beausfündigen, indessen abergänzlich dafür zu halten, daß die commissioliquidandi am 14. August 1705. nicht erkenntseyn würde, wann das eingeführte restituto-rium