Druckschrift 
5 (1773)
Entstehung
Seite
161
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161Stuck.denen Vormünderen derer Minderjährigen vonH. eingeführten Restitution keinen Theil ge-nomen habe; zumalen nicht erfindlich, daß sel-bige einen Anwald, oder mandatarium bestel-let habe, obgleich dieses sämmtlichen Grosjäh-rigen von H. am 25. April 1688. durch einenbesondern Bescheid aufgegeben, und sothanerBescheid dem Ernst Emmerich von K. am 2.Octob. des nemlichen Jahrs insinuiret worden.25.§.Dahingegen kan zu des Revidenten Vor-theile gereichen, daß eines Theils in der oban-geführten Deduction cum aequissimâ petitionePro restitutione in integrum von den gros-jahrigen Kinderen solche Erwehnung geschehe,alswann diese ebenfalls die Restitution nachge-suchet, und die Deduction mit übergeben hät-ten, andern Theils auch der Verwittibten vonH. nach denen Rechten erlaubt gewesen, dieReſtitution Namens ihrer grosjährigen Kin-der ohne besondere Vollmacht zu begehren, undeinzuführen; quia praesumuntur habere man-datum, & hinc Quasi Procuratores dicuntur,quales sunt parentes, liberi, & cognati, jureRom. usque ad secundum, l. 35. pr. ff. b. Ju-re Saxonico usque ad tertium gradum.SCHOEPETER in Syn. Jur. priv. Lib. III. Tit.3. N. 28.Ueber dies hat des Revidenten Mutter ihreMutter, nemlich die Verwittibte von H. ge-erbet,