Druckschrift 
5 (1773)
Entstehung
Seite
160
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160Achtesin untergebener Sache verhandelet worden,abgängig seye. Um diesen Abgang zu ersetzenist zwar beeden Theilen am fünften Decemb1733. aufgegeben worden, die Acten aus ih-ren Haußbriefschaften zu ergänzen. Dadurchseynd aber nur einige wenigen Stucke zum Vor-scheine gekommen, indessen der ganze Acten-stock bis auf die heutige Stunde nicht zu be-ausfündigen gewesen. Woher dann entstehedaß man dermalen in vielen Puncten keineGewisheit haben könne.§. 24.Die erste Ungewisheit ist, ob des jetzigenRevidenten Mutter Agnes von K., gebohrnevon H. wider die Urthel vom 17. August 1689Restitution gebetten oder an der am viertenOctob. 1689. eingeführten Restitution Theilgenommen habe. Vermög der von dem Re-videnten selbsten übergebenen Beylage sub Lic.F. ist die deductio, oder besser zu sagen, derlibellus implorationis von der VerwittibtenFreyfrau von H., und denen Vormünderender Minderjährigen von H. übergeben wor-den. Da nun des Revidenten Mutter imJahre 1688. schon würklich grosjährig ge-wesen, oder doch wenigstens, umwillen siedamals mit dem Ernst Emmerich von K. be-reits verheyrathet ware, denen Grosjährigenzugesellet worden; so gewinnet es das Ansehen,daß dieselbe an der von ihrer Mutter, unddenen