Druckschrift 
5 (1773)
Entstehung
Seite
159
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159Stuck.tion samt Beylagen sub Lit. A. usque A. Aübergeben, mithin die Nothfristen richtig be-obachtet hat; so seynd nunmehro die von demRevidenten angeführten Beschwernissen derOrdnung nach zu untersuchen.§. 22.Das erste Beschwer will der Revident dar-inn gründen, daß die Urthel vom 17. August1689. für rechtskräftig seye erkläret worden.Derselbe hat zwar Recht, daß jene Urthel fürrechtskräftig nicht zu halten, welcher ein un-erörtertes restitutorium entgegen stehet. Inder That aber hat dieses gar wenig zu bedeu-ten. Dann entweder ist dem Revidenten dieAfterfolgung der von seiner Großmutter ein-geführten Restitution zu verstatten, oder nicht.Im ersten Falle muß nothwendiger Weise untersuchet werden, welche Würkung der Re-stitution beyzulegen seye. Im andern Falledahingegen höret solche Untersuchung von selbesten auf. Bevorne also das erste Beschwei-seine Erledigung erreichen kan, muß erstensdie Untersuchung vorgehen, ob dem Reviden-ten die Afterfolgung der am vierten Octob.1689. eingeführten Restitution zu gestatten seye.23.Vor allem finde ich zu errinneren nöthig, dasall dasjenige, was nach der Urthel vom 17.August 1689. bis den neunten Julius 1725.