Achtes154usurarum ab interlocuto vom 24. Merz 1730.zu setzen, besagte rata capitalis cum dictis usuris aber pro assecuratione der reconveniendoeingebrachten, und ad separatum verwiesenerperceptorum ad manus secretarii ad depo-situm zu nehmen, so dann besagter Klägerratione interesse ab anno 1704. usque 1730.an den Johann Albert Freyherr von H., oderdessen Erben zu verweisen, allenfalls demselbenauch der Beweis, daß derer Beklagten Vat-ter Carl Clamor Ferdinand in der brüderlichenVereinigung vom 14. Julius 1714 das transactum unter anderen Schulden mit zu bezahlenübernommen habe, frey zu stellen, und dieaufgegangenen Kosten gegeneinaneer aufzuheben seyen.§. 15.Hievon hat der Lieutenant von K. nicht nurin betref derer Zinsen revidirt, sondern auchdabey angezeigt, daß eine Miterbin nemlichdie oben §. 2. bemelte Theresia von H. währenddem gegenwärtigen Rechtsstreit unverheyrathetgestorben, und ihme dadurch ein vierter Theilder besagten Theresia aus den verglichenen1300. Rthlr. gebührenden fünften Theils an-erfallen wäre.§. 16.Darauf wurde den 7. Febr. 1756. zu Rechterkennt, daß revisio theils wohl, theils übelgebetten,
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