153Stuck.Constantin Frepherr von G. darüber agnos-cendo, vel jurato diffitendo zu vernehmen seye§. 13Wider diese Urthel hat der Johann AlbertFreyherr von H. Revision nachgesucht, unddadurch am 10. May 1753. die Urthel erhalten,daß revisio theils wohl, theils übel gebettenmithin es bey denen Urthelen vom 29. Merz1751., und 25. Febr. 1752. pro rata des Lieu-tenanten von K. zu belassen, jedoch derselbe an-vorderist erwehnter Urthel vom 29. Merz 1751.seiner Seits mittels Auflegung des originalisund die in die-reversalis nachzuleben schuldig,ser Instanz aufgegangenen Kosten gegeneinan-der zu vergleichen seyen.§. 14.Wie demnach der Johann Albert Freyherrvon H. den dem Lieutenant von K. zuerkenn-ten Antheil von denen 1300. Rthlr gerichtlicherlegen wollte; so enstunde über die Zinsen sewohl, als auch das aufgelegte reversale eineneue Frage, welche am 31. August 1754. da-hin entschieden wurde, daß das aufgelegte re-versale vom 13. Julius 1728. pro verificato,& recognito anzurechnen, dem Kläger Lieute-nant von K. nur ein fünfter Theil des quantitransacti von 1300. Rthlr in Gefolg vorhereerlassener rechtskräftigen Urthel cum interessead quinque per centum â die morae zu zuer-kennen, und der terminus, â quo rationeusurarumK 5
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