152Achtesten Ernst Emmerich von R., und Agnes vonH. am 29. April 1740. bey hiesigem Hofrathean, daß dem Constantin Freyherrn von G.die eingeklagte Schuldforderung von 1300.Rthlr. nur zu dem Ende', damit demselbenFeine exceptiones in puncto qualificationisgemacht werden könnten, übertragen, dahingegen von selbigem ausweis des am 13. Ju-lius 1728. ausgestellten Scheins die Versicherung gegeben wäre, einem jeden seiner Miterben von demjenigen, was er entweder durcherfolgende Urthel, oder durch einen Vergleicherhalten würde, einen fünften Theil zukommen lassen wollen.§. 12.Ob nun gleich der Johann Albert Freyherrvon H. diesem die beeden Urthelen vom 17. Au-gust 1689., und 24. Merz 1730. widersetzteso wurde jedannoch am 29. Merz 1751. gespro-chen, daß beklagter Johann Albert Freyherrvon H. zu Zahlung der sub actis eingeklagten1500. Rthlr. una cum interesse morae zu verdammen, und mit der von ihme eingeführtenreconventione puncto des von Erbgenamenvon H. aus denen Güteren zu H. präripiirtenGenusses ad separatum zu verweisen, anbeiin die desfalls aufgegangenen Kosten fällig zuertheilen, so dann von dem IntervenientenLieutenant von K. das reversale vom 13. Juliue1728. in originali aufzulegen, und klagenderCon-
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