151Stuck.Freyherr von H. die Besitzere derer Güter zuH. gerichtlich belanget, und von denen Erbge-namen der Verwittibten von H. den Zehntenzu E. als ein Erbstuck derer Güter zu H. cumperceptis gefodert, so dann am 15. Nov. 1738.die Urthel erhalten, daß als viel die denen Erb-genamen von H. zu Last gelegt werden wollen-den percepta anlanget, dieselben ihre Miterbennamhaft zu machen schuldig, und diesem vor-gangen darüber so wohl, als die compensando eingeführten 1300. Rthlr. Vergleichsgeldervom 7. Merz 1700. näher, was Rechtens zuerkennen, Kläger hingegen der Gebühr nachdarzuthun schuldig, daß der Zehnte zu E. zurZeit des Absterbens der Maria von H. unterdie dem Georg Friederich Freyherrn von B.uxorio nomine zuerkennten Erbschaft gehö-rig gewesen seye.§. 11.Jetz angeführter Urthel ist zwar von demJohann Albert Freyherrn von H. zum Theileein Genügen geleistet, und dahero am erstenApril 1743. ferner gesprochen worden, daßklagender Johann Albert Freyherr von H. indie Grundpfächte zu E. jedoch noch zur Zeitpro dimidiâ unà cum perceptis â temporefactæ venditionis einzusetzen, und dabey zuhandhaben seye. Bevorne aber die vollstän-dige Folgleiſtung geſchahe; zeigte der Lieute-nant von K. ein Sohn des oben §. 2. erwehn-tenK 4
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