150Achtesmög eines besondern Bundnisses ihme Frey-herrn von G. diese Forderung übertragen hätte.Wogegen als beklagter Johann AlbertFreyherr von H. einwendete, daß die Erbge-namen der Verwittibten von H. in Gefolgder am 17. August 1689. eröfneten Urthel annoch dasjenige, was sie aus denen Güteren zuG. Zeit Absterben des Johann Friederich Frei-herrn von S. genossen, zu vergüten hättenwelches sich weit höher, als die eingeklagteForderung betrüge; so ergienge am 24. Merz1730. die Beyurthel: Würde beklagter Coll.stantin von G. sich Namens sämtlicher Erbgenamen der Verwittibten von H. zu gegenwärtigem Rechtsstreit, desgleichen vorbeklagter Johann Albert Freyherr von H. zu dein actis sub N 28. beygelegten, und im Jah-re 1689. gefelten Urthel gebührend qualificiren, auch besser, als bis hiehin geschehenerweisen, daß, und was ihme wegen des vonH. gehabten Genusses derer Güter zu H. ge-bühre; so solle ferner ergehen, was Rechtens-10.Zu dessen Befolgung hat der Constantin vonG. eine Vollmacht von seinen Miterben zwarbeygebracht, auch im Jahre 1731. die Sacheabermals zum Schlusse beförderet, darnachaber ferner sich nicht gemeldet, dahingegen derFrey⸗
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