140Siebenteskündigkeit das von mir geschehene Anregenvollkommen bestättiget, sondern auch denenKlägeren die Wiederlösung, und Proceßlustschwerlich angekommen seyn würde, wann dieselben von dem dabey obwaltenden Nutzen zumvoraus nicht wären versicheret gewesen.§. 14.Ich weiß zwar selbst gar wohl, daß dasGeld ebenfalls gestiegen seye. Dahingegenwird auch kein der hiesigen Landen Kündigenmir ablaugnen können, daß die Steigung desGeldes der Steigung derer Aecker, und Län-dereyen bey weitem nicht beykomme. Dochwill ich auch setzen, daß beede Steigungen der-malen gleich seyen; so ist gleichwohl in unter-gebenem Falle der Nutzen annoch ungleich. Lasstzum Exempel seyn, daß das Aufgeld bey ge-genwärtiger Sach 16. vom hundert ausmache;so betrüge alsdann das Aufgeld von denen 645.Rthlr. Versatzschillingen sich ungefehr zu 102.Rthlr., welche die Klägere über die Pfandgel-der wiedergeben müsten. Wird nun wegender Steigung ein jeder Morgen Landes eben-falls 16. Rthlr. höher, dann vorhin geschätzet;so wirft die Verhöhungssumm 192. Rthlr. aus,und lieget also der Unterschied, und Ungleichheit ganz klar vor Augen. Die Steigung desGeldes mag daher die Einlöse nicht verhinde-ren, noch ein mehreres bewürken, dann daßdie Versatzschillingen mit Aufgelde müssen wie-dergegeben
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