139Stuck.beygebracht, auch um so weniger wird bey-bringen können, als eines Theils derer Pfand-gebere Erben bey der am 30. Jenner 1746.vorgenommenen Theilung sich dahin verglichen,und vereinbaret haben, daß demjenigen, wel-chem das Gut zu B. zugetheilet werden wird,die davon verpfändeten zwölf Morgen wieder-um einzulösen, vor den übrigen Miterben zwarvorzüglich erlaubet, derselbe jedoch den übrigenMiterben auf solchen Fall für ihre Antheiledasjenige herauszugeben gehalten seyn solle,was unpartheyische Ackerverständige die zwölfMorgen in dem Werth höher, als die wieder-zugebenden Versatzschillingen sich belaufen,rechtlich schätzen, und anschlagen werden.Woraus dann sattsam zu entnehmen, daß dieLänderey von denen Erben schon damals höherals die Pfandgelder sich ertragen, geschätzetworden seyen; zumalen dieselben obige Ver-einbarung nicht geschlossen haben würden,wann sie von der Länderey solche Meynungnicht geheget hätten. Andern Theils ist auchzur Genüge bekennt, deß die Preisen dererSachen, und sonderlich der Landerey, oderAecker in jener Gegend, wo die verpfändetenzwölf Morgen gelegen, seit einigen Jahren umein merkliches gestiegen seyen. Solte jemanddann noch einiger Massen zweifelen wollen; sokan eine unpartheyische Schätzung vorgenom-men werden. Für mich halte ich aber solchesfür ganz unnöthig, und überflüßig; zumalennicht nur die tägliche Erfahrnis, und Landes-kündigkeit
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