128Siebentesluere, sen wieder einlösen, pignoris contra-tum arguitRICHTER Part. II. Cons. 26. n. 46.Ueber dies wird in dem Versatzkaufe mit kei-nem einzigen Worte angereget, daß die zwölMorgen verkaufet, oder eigenthümlich über-tragen seyen, sondern es heisset vielmehr, daßdie Versatzgebere solche Länderey auf dreyßigJahren in Versatzkauf überlassen, und eingethan haben. Zugeschweigen annoch, daß derAnwald, welcher den Versatzkauf Namensdes Beklagten bey dem Gerichte übergeben,und um dessen Bestättigung gebetten, selbigeneinen Contractum antichreticum benamset,und dafür ausgegeben habe. Welches da oh-ne des Beklagten Vorwissen, und Bewilli-gung allem Vermuthen nach nicht geschehenseyn wird; so ist daraus ganz offenbar, daßder Beklagte selbst den Versatzkauf für einePfandschaft gehalten habe.§. 6.Ohne ist zwar nicht, daß in dem Versatz-kaufe dem Versatznehmer die Wehrschaftslei-stung versprochen worden.Hieraus kan abernicht bündig geschlossen werden, daß der Ver-satzkauf ein wahrer Wiederkauf seye. Be-kennt ist es nemlich, quod evictionis praesta-tio ad illos solum contractus pertineat, quionerosi communiter dicuntur, sive in qui-bus
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten