Druckschrift 
5 (1773)
Entstehung
Seite
129
Einzelbild herunterladen
 

125Stuck.bus ab utroque contrahentium aequales prae-stationes exiguntur.STRYCK. in U. M. Lib. XXI. Tit. 2. §. 2.Indeme also die Wehrschaftsleistung auch beyPfandschaften statt findet, so kan deren Ver-sprechung dahier nicht einmal einen vernünfti-gen Zweifel erregen; zumalen der ganze Inn-halt des Versatzkaufes, und alle Umständesattsam an Tage legen, und zu erkennen ge-ben, daß der Versatzkauf kein Wiederkauf,sondern eine Pfandschaft seye.§. 7Desgleichen mag auch aus der Grösse de-rer Versatzgelder, welche nach dem Versatz-briefe den wahren Werth der versetzten Länderey erreichen, keines wegs gemuthmassetwerden, daß die contrahirenden Theile einenWiederkauf geschlossen haben; immassen nichtselten zu geschehen pflegt, daß auf ein Pfandeben so viel gegeben, oder geschossen wird, alsdasselbe in der That werth ist. Dieses istauch bey der eigentlichen Pfandschaft, oder sogenennten Antichresi um so rathsamer, underforderlicher, als widrigen falls, und wanndie verpfändete Sache jährlichs mehr auswirft,dann die Zinsen derer Pfandgelder sich ertra-gen, die Pfandschaft nicht bestehet. Si enimcertum sit, ampliores fructus quotannispercipi,