Druckschrift 
5 (1773)
Entstehung
Seite
127
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127Stuck.cum pacto de retrovendendo; so waltet dieGültigkeit des Pacti commissorii ausser allemZweifel. Falls dahingegen der Versatzkaufin einer Pfandschaft bestehet; so ist annochstrittig, ob, und in wie weit das pactumoder Bündnis gelte. Wer den Versatzkaufnur obenhin einsiehet, wird unschwer ermessenkönnen, daß es kein Wiederkauf, sondern einepure, und blose Pfandschaft seye. Erstlichist dieses zur Genüge daraus zu entnehmen,daß nach dürren Buchstaben des Versatzkaufsder Versatznehmer die versetzte Länderey stattder üblichen Zinsen, mit Last, und Unlast,Recht, und Gerechtigkeiten nutzniessen, undunberechneter Weise innhaben solle. Wäreein eigentlicher Wiederkauf geschlossen, undabgehandelet worden; so hatten solche Worte,und Redensart um so weniger gebrauchet wer-den können, je bekennter aus denen Rechtenist, daß bey einem wahren Wiederkaufe derEigenthum übergehe, mithin der Ankäufer diegekaufte Sache weder nutzniesse, weder stattder üblichen Zinsen abnutze, noch sich zu be-rechnen nöthig habe, sondern selbige eigen-thumlich besitze, die Einkünfte davon als Herreinnehme, und in Kraft des erhaltenen Eigen-thums damit nach Willkühre schalten, undwalten möge. Das andere Kennzeichen gibtdavon ab, daß in dem Versatzkaufe die Wor-te: Hinwiederum an sich zu lösen, oder zureluiren erfindlich, welche bekennter Masseneine Pfandschaft andeuten. Etenim verbumluere,