126SiebentesDerselbe hat auch ferner Recht, daß gleich-wie der klagende Vatter nicht allein noch lebet,sondern anbey die Klage für sich, und seineKinder dahier eingeführet, also dessen Töchterdas privilegium miserabilium personarum,welches nach Zeugnis desLEYSER ad π. Vol. II. Spec. 78. Med. 3.nur den vatterlosen, und in ætate pupillaristehenden Waysen zukommt, auf sich nichtziehen können. Allein da ein Sohn des Haupt-klägers nicht nur in Churfürstlichen Kriegs-diensten als Grenadierlieutenant stehet, son-dern auch zur Zeit der angehobenen Klage zuM. in Besatzung gelegen, so ware der Vat-ter auch befugt, die Sache Namens seinesauswärtigen Sohns unmittelbar dahier einzu-führen; immassen solche Rechtswohlthat einemjeden Auswärtigen bekennter Dingen dahierverstattet wird, anbey von Ihro Churfürstl.Durchlaucht dem mitklagenden Lieutenant aufdessen unterthänigstes Anruffen noch sonderheit-lich ist beygeleget worden.5.Wannenhero ich ohne fernern Anstand zuder Hauptsache abschreite, wobey vor allemfestzustellen, und zu bestimmen, was der Ver-satzkauf eigentlich für ein Geschäft, und We-sen seye. Ist selbiger nemlich ein wahrer, undbloser Wiederverkauf, oder emptio venditiocum
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten