Druckschrift 
5 (1773)
Entstehung
Seite
125
Einzelbild herunterladen
 

125Stuck.3Bey Endigung derer Versatzjahren hat derJohann Wilhelm C., als welchem dasjenigeGut, woraus die zwölf Morgen versetzet wor-den, bey der schwägerelterlichen Theilung an-erfallen, erstlich eine Copey des Versatzbriefesbey dem Versatznehmer durch Notarium, undZeugen am dritten Merz 1759. gesinnen, sodann nebst abermaliger Gesinnung der vorhingebettenen Copey am 18. Sept. selbigen Jahrs660. Rthlr. ebenfalls durch Notarium, undZeugen anbieten, dieses Anbieten sammt ser-nerer Gesinnung einer Copey auch am zehntenOct. ersagten Jahrs durch Notarium, undZeugen wiederholen lassen, und endlich für sich,und Namens seiner Kinder wider den Ver-satznehmer am 15. Jenner 1760. dahier Klageangehoben, mit Bitte zu sprechen, daß derBeklagte gegen Wiederlage derer Versatzschil-lingen die versetzten zwölf Morgen abzutrettenschuldig seye.4.Der Beklagte wendet dawider fürnemlichein, daß die Sache anhero nicht erwachsen,sondern zur erster Instanz gehörig seye. Der-selbe hat zwar in so weit Recht, daß ausweisdes von dem Hauptkläger selbsten beygelegtenScheins dessen jüngste Tochter am 20. Nov.1734. gebohren, mithin zur Zeit der angeho-benen Klage schon Grosjährig gewesen seye.Derselbe