124Siebentessatznehmer geführter Annotation, und bloserAssertion, sie möge mit Quittungen belegt wer-den, oder nicht, völliger Glaub beygemessenwerden solle: in einer unzertheilten Summehinwiederum baar zu erlegen. Bey fruchtlo-ser Verstreichung aber solle obgemelte Länderey dem Versatznehmer, dessen Erben, undNachkommen (angesehen obiger Versatzschil-ling den rechten jetzigen Werth adäquiret,erblich seyn, und verbleiben. Auf daß auchVersatznehmer bey jetz beschriebener Abhand-lung, und ruhigem Genusse der Länderey je-derzeit desto gesicherter seyn möge, haben Ver-satzgebere denselben bey Verpfändung ihrerübrigen Güter so in= als ausserhalb Gerichtszu vertretten, und schadlos zu halten angelobet.2.Der Versatznehmer hat demnach nicht al-lein den Versatzkauf am zwölften Jenner 1730.gerichtlich bestättigen lassen, und die Gerichts-kosten mit zwanzig, so dann die so genenntentrockenen Weinkaufsgelder für zwey dritteTheile mit zehn Rthlr. abgeführet, sondernauch noch am dreyzehnten Jenner 1746. mitdenen Erben des mittlerweile verstorbenen Ver-satzgebers der bezahlten Steuren halber sichberechnet, darüber eine Vereinbarung ge-schlossen, und darnach die versetzten zwölfMorgen fernerhin zu geniessen, und zu besitzenfortgefahren.§. 3.
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