122Sechstesantwortet habe: Nein, seine Kinder woltenes nicht mehr haben, und er wolte den Moltelin Natur nehmen; so verdienet dieses kaumangeführet zu werden; zumahlen daraus nichtzu entnehmen, wie viel der Appellant gebenwollen, anbey wann auch der Appellat zuwei-len für Geld gemahlen, jedoch nicht folget,daß selbiger darzu verbunde seye.§. 13.Eben so wenig verdienet endlich berühret zuwerden, wann der Appellant anverlanget,daß der Appellat den Kaufbrief, Vermögwessen seine Voreltern die Mühle von denenFreyherrn von M. gekaufet, wie auch all übrigenBriefschaften mediante Juramento manifesta-tionis auflegen solte. Es seynd diese nemlich(wie der Appellant irriglich vermeynet) keinegemeinschaftlichen, sondern nur eigenen Briefeschaften, mithin der Appellat selbige mitzuthei-len nicht verpflichtet, besonders wo derselbe nichtnur den ihme aufgetragenen Eyd ausgeschworen,sondern auch die Policeyordnung für sich hat.14.Dannenhero ohne fernern Umtrieb zu spre-chen wäre, daß durch Richter voriger Urthelwohl gesprochen, übel davon provociret, de-rowegen sothane Urthel zu bestättigen, so dannder Appellant in die bey hiesiger Instanz auf-gegangenen Kosten nach rechtlicher Ermäßi-gung fällig zu ertheilen seye.VII.
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