Druckschrift 
5 (1773)
Entstehung
Seite
121
Einzelbild herunterladen
 

121Stuck.gen, und dadurch seinen Beweiß überwiegen-der machen. Alleine die nach Zeugnisse desMYNSINGER Cent. 1. Observ. 41.mehr gegründete, und mehr allgemeine Mey-nung gehet dahin, quod facta testium pub-licatione in prima instantia non possint aliitestes examinari in causa appellationis. Zu-deme wollen die Ausstellere des Zeugnisses subLit. B. & D. beurkunden, daß der Müller derHerrschaft F. von Zwangbaren sowohl, alsUnzwangbaren nur vier Albus vom MalderMalz nehmen dörfe. Dahingegen bewähretder Müller zu L. in dem sub Lit. C. beygeleg-ten Zeugnisse, daß die Zwangbaren von jedemMalder Malz sechs Albus Cöllnisch zahlenmüssen. Und endlich geben die Ausstellere desZeugnisses sub Lit. E. an, daß dem Müllerzu M. von einem Gebrau Malz ein viertelMalz, sodann von jedem Malder zwey AlbusCöllnisch gebühren. Durch diese Zeugen kanalso ein allgemeiner Gebrauch nicht erwiesen,und daraus ein Schlus auf untergebene Sa-che um so weniger abgefasset werden, als dieGewohnheiten unterschiedlich, mithin nicht zubestimmen, daß, und an welchen von oban-geführten Gebrauchen der Appellat ebenfallsgebunden seyn solle. Da ferner das Zeugnissub Lit. F. ein mehreres nicht enthaltet, danndaß der Appellant den Appellat, ob er bisAustrag der Sache das Malz für Geld mah-len wolte, fragen lassen, und dieser darauf ge-antwortetH 5