Druckschrift 
5 (1773)
Entstehung
Seite
120
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120Sechstesstättiget, daß sie jederzeit das Malz, so siebey ihrem Schwager mahlen lassen, bis dar-an, daß selbiger mit dem Appellanten des Moh-ters halber in Rechtstreit gerathen, mit vierAlbus bezahlet habe; so wird dadurch jedochder von dem Appellaten geführte Beweis umso weniger geschwächet, als eines Theils nachdem von dem Appellaten beygelegten Theilzettelbey Theilung der elterlichen Erbschaft verein-baret seyn solle, daß derjenige Bruder, wel-chem die Mühle anerfallen wurde, des andernBruders Malz für vier Albus mahlen solte.Andern Theils gereichet auch das Zeugnis derZeuginne selbsten zum Vortheile. Anbey istdie Zeuginn einzelend, und also nicht stark genug,die drey für den Appellaten redenden Zeugen zuüberwinden. Ja hätte der Appellant auch ebenso viele Zeugen, als der Appellat für sich; sowaͤre gleichwohl bey obwaltendem Zweifel, undGleichheit des Beweises für den Appellaten, ausdenen Ursachen zusprechen, weilen nicht nur dieEntrichtung des Molters in Natur in hieſigerPoliceyordnung überhaupts genehmet, undfestgestellet, sondern auch das Korn, und Wei-tzen von dem Appellaten in Natur gemolteret,und von dem Appellanten kein Grund angefüh-ret wird, warum von dem Malz allein derMolter in Gelde solle abgeführet werden.§. 12.Der Appellant will zwar in gegenwärtigerInstanz neue, und mehrere Zeugen vorschla-gen,