119Stuck.9.Solchemnach mag dem Appellanten zu kei-nem Vortheile gereichen, daß der von ihmevorgeschlagene Johann B. eydlich wahrbe-halten: er hätte niemals anders, er mögte inzwang= oder unzwangbaren Mühlen mahlenlassen, als vier Albus vom Malder Malz ge-geben; Immassen aus des Zeugens Aussagesattsam zu entnehmen, daß derselbe unter de-nen zwangbaren nicht gehöre, Zumalen eransonst in zwang= und unzwangbaren Mühlennicht hätte mahlen lassen dörfen. Daherodas abgegebene Zeugnis auf untergebener Sa-che um so unschicklicher ist, als dahier von de-nen Zwangbaren nur die Frage vorwaltet.§. 10.Aus eben dieser nemlichen Ursache ist auchunerheblich, wann der Peter K. angibt, daßer für seine Person jederzeit vier Albus vomMalder Malz habe zahlen müssen, indessennicht sagen könnte, ob der Caspar K. denMolter in Natur, oder vier Albus vom Mal-genommen habe; anerwogen dieser Zeug (wieder Appellat anerinneret, auch des ZeugensAussage selbst andeutet) unter der Zwangbar-keit nicht gehöret, ohnehin von sich allein nurredet, und fölglich nichts weniger, dann ei-nen allgemeinen Gebrauch erweiset.11.Wann übrigens gleich des AppellantensSchwägerinn Wittib Arnolden K. eydlich be-stättiget,H 4
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