Druckschrift 
5 (1773)
Entstehung
Seite
117
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117Stuck.digen Bierbrauere vom Malder vier, und dieZwangbaren sechs Albus gegeben. Da aberbekennten Rechten nach die Zeugen aussagen,jedesmal so auszulegen, daß alle Widerspre-chung vermieden werde; so ist die Antwort adInterrog. 16. nur von dem Falle zu verstehen,wann die zwangbaren Bierbrauer mit Bewil-ligung des Müllers den Molter in Geld abge-führet haben; zumalen der Zeug nirgendwogemeldet, daß der Molter von denen Zwang-baren jederzeit mit Gelde seye entrichtet worden.Sodann bekundschaftet der Jacob F. (wel-cher zwar ein Schwager des Appellaten, hin-gegen von dem Appellanten zum Zeuge vor-geschlagen ist) daß die zwangbaren fünf Müt-chen vom Malder Malz, und die übrigen vierAlbus gegeben. Nicht weniger bezeuget dervon dem Appellanten ebenfalls vorgeschlageneJohann S. ad Interrog. 5. 6. & 7. daß vondem Roggen, und Weitzen von vier Sümme-ren ein Viertel gemolteret worden seye. Inden ersten 13. Jahren hätte der Caspar K.,das ist der Appellat, von jedem Malder Malzein Blaffert bekommen, nach der Zeit aber,und bis heran hätte selbiger aber das Malz inNatur gemolteret. Wogegen er Zeug sichanfänglich gesetzet. Weilen aber der CasparK. gemeldet, den Molter in Natur ihme zugebühren, und davon nicht abstehen zu wol-len;H 3