116Sechstesweiß hätte sollen aufgegeben werden.Inzwi-schen ist solches nun einmal geschehen, und diebeeden obangeführten Beyurtheln in Rechts-kraft erwachsen, mithin lediglich zu untersu-chen, ob, und in wie weit der Appellat denenUrtheln ein Genügen geleister habe.§. 6.Die von dem Appellaten vorgeschlagenenersten, und zweyten Zeugen seynd Zweifelhaft,und können ad Attestatum nicht sagen, ob derMolter vom Malz in Frucht, oder Gelde seyegegeben worden. Dahingegen bewähret dersechsigjährige Gerhard B. ad Interrog. 11.12. 13. 14. & 15., daß er vor 40. Jahren inder Lochmühle zu dienen angefangen, und 12.Jahre daselbst als Mühlenknecht gedienet.Der Müller hätte den Molter selbst genom-men, jedoch bey dessen Abwesenheit er solchesgethan. Des Endes hätte der Müller ihmvon Anfange gesagt, daß fünf Mütchen vomMalder genommen würden. Die fünf Müt-chen wären von allen Früchten genommenworden, und hätte der Müller von dem Malz-welches die unter der Zwangbarkeit gehörigenBierbrauer gebracht, fünf Mütchen genom-men, von auswendigen Bierbraueren abervier Albus vom Malder sich geben lassen.Diesem scheinet der Zeug zwar zu widerspre-chen, wann er ad Interrog. 16. angiebt gehö-ret, und gesehen zu haben, daß die auswen-digen
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