115Stuck.die eingelegte Berufung am 14. April dahiereingeführet, und am neunten May die Justi-ficationsschrift übergeben, mithin die Nothfristen richtig beobachtet.5.In betref der Hauptsache schreibtLEYSER in Jur. Georg. Lib. III. Cap. 15.num. 107.zwar: An in pecunia numerata, an in partefrumenti merces constituatur, nihil inter-cesse videtur. Durchgehends pfleget indessen(wieHERING de Molend. Quæst. 46. num. 17.andeutet) der Molter in Natur genommen zuwerden. Diesen allgemeinen Gebrauch be-stättiget auch hiesige PoliceyordnungTit. Můhlordnung §. Und bey. pag. 23.mit folgenden "Bey Vermeydung Leibesstrafsoll ein jeder Müller an den ordentlichenMaassen, oder Becheren sich genügen, undsättigen, und darüber ferner nicht greifen.Indeme also derjenige Müller, welcher denMolter in Natur forderet, die Rechten für sichhat; so ist eine von selbst redende Sache, daßdem Appellanten, als welcher wider den all-gemeinen Gebrauch den Molter mit Gelde ab-führen will, und nicht dem Appellaten der Be-weißH 2
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