114Sechstes§. 3Nach geschehener Befolgung vorangeführterUrthel, und abermals geschlossener Sache,wurde am 27ten Merz 1759. ferner gespro-chen, daß Kläger über die am 19ten Julius1755. von dem Beklagten gestellten sechs po-sitiones das Juramentum calumniae praeviomalitiæ auszuschwören anzuweisen, sodannder Johann S. darüber, ob er in Zeit derletzten sechs Jahren, und dabevorne den Mol-ter vom Malz in Natur, und wie hoch beydem Kläger abgegeben, salvis articulis repro-batorialibus in testem zuzulassen seye.Wie demnach die Endurthel am 26. Merz1760. in betref des abzuführenden Molters dahinaus fiele, daß der Kläger bey Nehmungdes Molters vom Malz zu fünf Mütchen vomMalder in possessorio salvo petitorio für dasverflossene, und zukünftige zu handhaben, je-doch wegen des verflossenen, oder verschlage-nen Molters vom 30. Sept. 1755. bis dahinmit der Execution einzuhalten, sondern demKläger vorläufig darüber, ob er in den letztenJahren für vier Albus das Malz des Beklag-ten zu mahlen verweigeret, sich zu erklärenaufzugeben, und sonsten die weiteren Kostenzu einer Halbschied zu vergleichen, zu andererHalbschied aber auszustellen seyen; so hat derBeklagte stehenden Fusses darab provociret,die
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