113Sechstes Stuck.VI.VonErhebung des Molters.§. 1.Als der Innhaber der Mühle zu L. bey demUnterrichter anzeigete, daß der Joseph E.sich unterstanden habe, verschiedene GebraueMalz der Zwanggerechtigkeit zuwider auswär-tig mahlen zu lassen; so wendete der Beklagtedawider ein, daß er von der Zwangmühle ab-gehen zu können, sich darum berechtiget ge-glaubet, weilen der Kläger von einem MalderMalz vorhin nur vier Albus genommen, der-malen aber den völligen Molter, oder fünfMütchen vom Malder haben wolte.§. 2.Hiedurch ist also unter andern auch die Fra-ge: ob der Molter in Natur, oder Geld ent-richtet werden solle? erreget, und am 30tenSept. 1755. die Beurthel eröfnet worden:Würde Kläger, daß vorhin der Molter vomMalz gleich anderen Früchten in Natur zahltworden, besser, dann bis dahin geschehen,durch Zeugen, oder anderer Gestalten bewei-sen, wobey nicht weniger dem Beklagten dieproductio testium reprobatorialium frey ge-lassen wird; solchemnach ferner ergehen solle,was Rechtens.§.3.
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