111Stuck.ches auch keineswegs glaublich, und bey diesenUmständen genug, daß gleichwie der Frauengegenseitige Meynung, und nicht Genehmhal-tung dessen, so der Mann verrichtet, nicht er-wiesen; also dieses für eine Bewilligung, undBestättigung festiglich müsse gehalten werden.33Wann diesem allen nach durch die neuenBeylagen bis zu aller Völle erwiesen wird,daß die Ankäufere so wohl, als auch nachge-hends derer Erben von dem Kaufe ab- und zudem vorhin gehabten Rechte zuruckgegangenseyen; Wann auch oben zur Genüge darge-than worden, daß beede darzu befugt gewe-sen; zumalen derer Ankäufere Tochter mit ih-rem Ehemanne die Länderey so gar verkaufen,und also vielmehr von dem schädlich= und be-trüglichen Kaufe ablassen können; so machetsich der endliche Schlus dahin, daß die strit-tige Länderey nach hiesigen Landesrechten un-ter denen Gereiden zu zehlen, mithin dem Hof-rathe von G., als dem Leztlebenden zugehörig,und durch dessen Absterben der jetzigen Impe-trantinne, als leztlebender zweyter Ehefrauanerfallen, und darum von selbiger die Resti-tution, oder Herstellung in den vorigen Standganz wohl gebetten seye.34Wessenthalben meines unvorgreiflichen Er-messens dermalen zu sprechen, daß Revisiowohl
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