Druckschrift 
5 (1773)
Entstehung
Seite
109
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109Stuck.§. 32.Vielweniger kan endlich mit gutem Fugevermuthet werden, daß der Hofrath von G.all dasjenige, so er in betref der strittigen Län-derey gethan, einseitig, und ohne Vorwissenseiner Frauen solle verrichtet haben. Es istnemlich aller Wahrſcheinlichkeit zuwider, daßwo der strittigen Länderey halber so viele Vor-fälle, und Gelegenheit sich ereignet, der Manngleichwohl mit seiner Frauen sich nie unterredet,noch berathschlaget haben solle. Solches ley-det auch nicht jene Vertraulichkeit, die in ei-ner so wichtigen Sache zwischen Eheleuten na-türlicher Weise seyn muß, und welche dahierabgegangen zu seyn, impetratischer Seits nichteinmal bescheiniget worden. Vielmehr erhel-let das gerade Gegentheil davon aus der vonbeeden Eheleuten am 22. May 1736. errichte-ten lezten Willensverordnung, deren neunterAbsatz also lautet: "Dieweilen eines jedenTestaments hauptwesentliches Stuck die Be-nenn= und Einsetzung des Erben ist, alsthun wir beede Eheleute vorab die erweckteLeibesfrucht, und ferner von uns zielendenKinder, und derer vor uns ablebig werden-den nachgelassenen Leibeserben, und unsereEnkeln jedoch in stirpes zu Erben einsetzen,bey derer unverhofter Ermangelung aberbey unserer nach GOttes Willen auflösenden Ehe thun wir beede Ehegemahlen zuBezeugung, und Vergeltung zwischen unsimmer gehegter Liebe, Treue, Affection,Freund=