108Fünftesmenen Macht, und Gewalt von dem Kaufeabgegangen seye. Dieses beweiset vollbürtig.daß derselbe dem Erbe des Verkäufers die Ab-weichung von dem Kaufe ordentlich angekün-det habe. Dieses leget endlich zu hellen Tagen,daß selbiger die Länderey nicht als gekauft,sondern Jure immissi bis dahin besessen, undgenossen habe.§. 31.Welchemnach also zur Sache nichts beytra-gen mag, daß derselbe in denen Jahren 1734und 1736. von der strittigen Länderey diePfächte gleich seinen Schwägereltern erhobenhabe; zumalen nicht nur oben des breitern an-gewiesen, daß dadurch weder der Kaufbrieferfüllet, noch die darinn ausbedungene Gewaltvon dem Kaufe abzulassen, abgestricket wor-den, sondern auch eine von selbst redende Sa-che ist, daß öftersagtem Hofrathe bis zu demam sechsten Junius 1736. erfolgten Absterbenseiner Ehegemahlinne die Zeit entweder zu Er-füllung des Kaufs zu handelen, oder aber da-von abzugehen noch immer gelaufen habe.Dahero derselbe auch bis zu der lezten Sterbestunde seiner Frauen sich seines Rechtes um sunwidersprechlicher bedienen können, je unhin-tertreiblicher folget, daß gleichwie die Bedingnissen des Kaufbriefes weder erfüllet, noch zuerfüllen gewesen, also nach dem klaren Buchstaben die Macht, und Gewalt von dem uner-füllten, ja von Anfange an unrichtigen Kaufeabzulassen nothwendig müsse gestattet werden.
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