107Stuck.be auch (wie der sub Lit. Ah. neu beygelegteBrief vom 18. Nov. 1735. bewähret) obbemeltem Freyherrn von L. folgender Massen zu.Aus Euer Excellenz vom 16. dieses an michabgelassener gnädigen Antwort habe ersehen,daß Hochdieselbe dafür halten, als ob seyeüber die zu M. gelegenen Güter ein förmli-cher Kauf gethaitiget, und folglich meine præ-tensiones getilget worden. Alldieweilenaber der Kauf wegen obseyender Nichtigkei-ten, nemlich daß das Gut in qualitate con-tractus als allodial nicht hat, noch wird ge-liefert werden können, in sich nicht bestehenkan; gleichwie ein solches die formalia Kauf-Contracts selbsten nach sich führen, fallsnemlich die verkaufte Länderey einiger massenzinnsbar, lehnbar, oder sonsten beschweret,und also die gerichtliche Cession, Uebertrag,und Erbung zumalen frey in bestimmter Zeitnicht geschehen solte, alsdann bey nicht er-folgender Anerbung kaufenden Eheleutenfrey stehen solle, à contractu zu resiliiren,und des bereits erworbenen Juris immissi-sich zu bedienen; so verhoffe, es werdenEuer Excellenz aus bekennter Æquanimitætmeine gerichtlich versehene Forderung in or.dine praeferentiae vor allen andern zur Zeitbesorgen, und also das mir verpfändeteHaus, und die Jure immissi geniessende zuM. gelegene Länderey frey machen. Die-ses bestättiget nun in aller Uebermasse, daßder Hofrath von G. nach der ihme zugekom-menen
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