Druckschrift 
5 (1773)
Entstehung
Seite
106
Einzelbild herunterladen
 

106Fünfteserfolget, und also der Kauf, und Verkauf zuseiner ganzen Vollkommenheit nicht gediehenseye. Ferner waren der Hofrath von G., unddessen Ehegattinn an ihrem Entschlusse keines-wegs gebunden, sondern selbigen nach ihremBelieben, und Willkuhr jederzeit abzuände-ren berechtiget; immassen der Entschlus vonNiemanden angenommen, und fölglich Nie-manden das allermindeste Recht daraus zuge-wachsen ist. Ueber dies haben auch besagteEheleute den in obangezogenem Briefe entdeck-ten Entschlus nachgehends wiederum abgeän-deret, wie solches aus folgenden des brei-tern zu entnehmen.§. 30.Als nemlich der Verkäufer verstorben, unddessen nachgelassener Erb Carl Freyherr vonL. die Glaubigere ad videndum erigi inven-tarium abladen liesse; so zeigte der Hofrath vonG. ausweis der neuen Beylage sub lit. Y adprotocollum notarii inventarisantis am 24Oct. 1735. an "Er könnte zwar erleyden,daß mit vorhabender Inventarisation ver-fahren würde. Weilen er aber von seinemhabenden Unterpfande nicht abzuweichen ge-dächte, danebst auch der rechtlichen Mey-nung wäre, daß der Freyherr von L. re-pudiata hereditate allodiali in feudalibusnicht erben könnte: so protestirete er, daß diese Inventarisation ihme nicht nachtheiligseyn solle. Kurz darnach schriebe dersel-