105.Stuck.Erklärung abgegangen seye. Alleine um die-sen Anstand völlig zu heben, und zu benehmen,ist ein mehreres nicht erforderlich, dann denBrief ein wenig tiefer einzusehen, und zu be-trachten. Derselbe enthaltet nicht, daß vor-bemelter Hofrath die gerichtliche Erbung würck-lich nachgesuchet habe, sondern er vermeldetnur, daß der Aussteller, und dessen Ehelieb-ste an die gekaufte Länderey gerichtlich sich er-ben zu lassen zwar entschlossen, vorläufig je-doch benachrichtiget seyn wolte, wie hoch dieAb- und Anerbungskösten sich ertrügen. Danun von denen Impetraten nicht angewiesenworden, daß der Hofrath von G. sein Vorha-ben nachgehends ins Werk gerichtet, und diegerichtliche Erbung würcklich gebetten habe;so waltet ausser allem Zweifel, daß der ge-schriebene Brief der Impetrantinne um so un-nachtheiliger seye, als der genommene Ent-schlus in einem blosen Vorhaben bestanden,welches der angekauften Länderey die Eigen-schaft der Unbeweglichkeit eben so wenig beylegen kan, als wenigzu behaupten, daß wannzwey Eheleute ein in Pfandschaft gehabtes Gutzu kaufen entschlossen, selbiges jedoch nachge-hends würcklich nicht gekaufet, alsdann diePfandschaft ihre landrechtliche Natur verlohren, und die Eigenschaft einer unbeweglichenSache angenommen habe. Zudeme beweisender Brief, wie auch das von dem Gericht-schreiber am 13. Sept. 1736. mitgetheilte Zeug-nüß noch so gar, daß keine Anerbung jemalsersol-G 5
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