104Fünftesum so weniger abgesprochen werden, je ausdrücklicherin L. 5. Cod. de Probat.versehen: Instrumenta Domestica, seu pri-vativa Testatio, seu adnotatio si non aliisquoque adminiculis adjuventur, ad proba-tionem sola non sufficiunt. Andern Theilsist auch in Erwegung zu ziehen, daß es aufdie Erklärung des Willens, und Meynungdahier lediglich ankomme; in mehrerm Be-tracht, daß eine gerichtliche, und öffentlicheErklärung weder in dem Kaufbriefe, noch de-nen Rechten vorgeſchrieben, mithin genugseye, wann aus dem Betragen, und sonstigenHandlungen erhellet, daß die Ankäufere, oderderer Erbinn von dem Kaufe ab=, und zu ih-rem vorher erhaltenen Rechte zurückgegangenseyen. Wo nun hievon kein besseres Zeugnis,dann die eigene Handschrift zu haben ist; sowird gewislich niemand sich beygehen lassen,daß das Buch, und die darinn enthaltene Auf-zeichnung dahier nicht erheben könne.§. 29.Es dürfte vielleichte hiewieder eingewendetwerden wollen, daß gleichwie der Hofrath vonG. am 22. April 1734. um die gerichtlicheErbung sich beworben, und desfalls dem Ge-richtschreiber zugeschrieben, also derselbe da-durch von seiner vorherigen Meynung, undEr-
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