Druckschrift 
5 (1773)
Entstehung
Seite
76
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76Fünftesdem Pfandrechte ist ja kein einziges Wort indem Kaufbriefe zu finden, vielmehr heisset esdarinn ausdrücklich, daß ein beständiger, undunwiderruflicher Erbkauf, gleich selbiger inder besten Form Rechtens, und Landesgebrauchgemäs gethaitiget werden mögen, geschlossenworden seye, daß der Freyherr von W. dieLänderey erblich verkauft, überlassen, und ab-getretten habe, und daß er gehalten seyn solle,innerhalb vier Wochen Zeit die verkaufte Län-derey von allen Beschwernüssen, und Verstri-ckung frey zu machen, und die Ankäufere darangerichtlich erben, und erbfast machen zu lassen.Woraus dann zur Genüge erhellet, daß derVerkäufer nicht sein Pfandrecht übertragen,sondern die Länderey selbst verkaufet habe.Alleine (wendet die Impetrantinn ein) dersel-be hat doch nur ein Pfandrecht gehabt, mit-hin auch ein mehreres nicht übertragen mögen.Ja das erste ist (wie unten des breitern berüh-ret werden soll) wohl wahr, das andere hin-gegen ganz unschlüßig, und widerrechtlich.Rem alienam distrahere quem posse, nulladubitatio est. Nam emptio est, & vendi-tio: sed res emptori aufferri potest.L. 28. 7. de Contrah. Empt.Qui enim vendidit, necesse non habet fun-dum emptoris facere, ut cogitur, qui sun-dum stipulanti spospondit.L. 25. §. 1. π. ibid.Ueber