Stuck.nach gesichert ist.“ Allein ob daraus gleicheiniger Massen zu entnehmen, daß der Ankäu-fer sein Geld, oder doch wenigstens ein Theildavon lieber obruck gehabt, als die Länderereingekaufet hätte; so bezeuget jedannoch derKaufbrief bis zu aller Völle, daß der Ankäu-fer seine vorherigen Gesinnungen steetshin nichtbeybehalten, sondern nachgehends den Kauf,und zwar ohne das angerathene Bundnüs angenommen, und geschlossen habe. Dahereauch nicht auf das vorhergegangene, sondernvielmehr darauf, was eigentlich, und in derThat abgehandelet worden, zu sehen, undselbigem die gewöhnlichen Eigenschaften, undWürkungen beyzulegen seynd, in mehrermBetracht, daß derer keine durch ein besonde-res Bundnüs seye abgeänderet, oder ausge-schlossen worden.§. 14So klärlich ferner der Kaufbrief besaget,daß der Freyherr von W. die strittige Lände-rey verkaufet, wie er, und seine Vorfahrenselbige besessen, und verpfachtet haben: so ir-rig ist auch, wann die Impetrantinn darausden Schluß machen will, daß gleichwie Zufolgderer Beylagen sub Lit. Ab. Ac. Ad. & Ae.der Verkäufer die Länderey nicht eigenthüm-lich, sondern nur Pfandweise besessen; alſoderselbe ein mehreres nicht, als sein Pfand-recht verkaufet, und übertragen habe. Vondem
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