Fünftes74senheit eines Kaufs, oder Verkaufs gehöre.Andern Theils auch leichte zu muthmassen, daßdie Verkäufere den mit ihrem Pettschafte be-siegelten Kaufbrief denen Ankäusern eingehäu-diget, und die Ankäufere damals ihr Pettschaftnicht zur Hand gehabt, solches auch nachge-hends beyzusetzen vergessen haben. Jedochwas braucht es dahier noch VermuthungenDa obangeführter Massen der Ankäufer selbstausweis des von der Impetrantinne sub Lit. E.beygelegten, und also wider dieselbe völlig er-weisenden Scheins, oder Briefes dem Ver-käufer zu Erfüllung des geschlossenen Kaufs,und Verkaufs einen Ausstand verliehen; so istja mit beeden Händen zu greifen, daß derKauf, und Verkauf zu seiner völligen Rich-tigkeit gediehen seye.13.§.Hieraus ergiebt sich auch drittens, daß dervon dem Geheimrathe von L. geschriebene,und sub Lit. C. anliegende Brief eben wenigzur Sache beytragen möge. Darinnen heissetes zwar“ Weilen der Herr Vetter aber lie-ber ein Theil des Capitals verlanget; so binich mit gedachtem Herr darüber bedachtgewesen, hab aber kein schleunigeres, nochmehr zulängliches Mittel finden können,als die zu M. gelegene Länderey cum pactoretrovendendo zu übertragen, wobey derHerr Vetter meiner wenigen Meinungnach
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