Druckschrift 
5 (1773)
Entstehung
Seite
73
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73Stuck.nicht abgeänderet, mithin jene Eigenschaftenbelassen hätten, welche selbiger nach den ge-meinen so wohl, als hiesigen Landesrechtenordentlicher Weise zukommen. Ferner warees der rechte, und erste Weeg, da die Eheleu-te von S. auf die Einsetzung in die Länderey,und auf die Versteigerung antrungen. Wor-aus also die Impetrantinn eine vortheilhafteFolge um so weniger herleiten mag, als die-selbe nicht einmal angeführet, will geschweigenerwiesen, daß der Schuldner der Zeit schondie Länderey verkaufen, die Glaubigere hin-gegen nicht ankaufen wollen. Falls aber auchsolches erweislich waͤre; so würde jedannochkein Vernünftiger sich jemals einfallen lassen,bey würklich vorhandenem Kaufe zu behaup-ten, daß die Ankäufere der ihrer Natur, undEigenschaft nach unbeweglichen Länderey keineunbewegliche Sache hätten ankaufen, oderdoch wenigstens die natürliche Eigenschaftennicht belassen wollen.12.Von nemlicher Art ist zum andern jene derImpetrantinnen Einrede, daß der sub Lit. D.anliegende Kaufbrief derer Ankäufer Siegel,oder Pettschaft nicht bey sich führe, und alsoder Kauf seine vollkommene Wesenheit nichterreichet hätte. Eines Theils ist bis dahinnoch Niemanden in den Sinn gekommen,daß die Beyſetzung des Pettschafts zur We-senheitE 5