Druckschrift 
5 (1773)
Entstehung
Seite
72
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Fünftessen, sondern auch Zufolg derer Anlagen subLit. T. & V. zur Zeit, als die Schuld besagder Anlage sub Lit. A. zu 11242. Rthlr. sichbetragen, ad immissionem, taxationem, &distractionem gehandelet; also dieselben unbe-wegliche Güter anzuerwerben nicht wären ge-sinnet gewesen. Könnte die Impetrantinn an-weisen, daß die Eheleute von S. unbeweglicheGüter zu kaufen, oder sonst zu erwerben ge-nugsame Gelegenheit gehabt, und diesem un-angesehen ihr Geld auf Zinsen ausgethan hät-ten; so wäre der abgefaßte Schluß noch eini-ger Massen bündig. Dermalen aber haltetselbiger eben so wenig den Stich, als weniges folget, daß gleichwie jemand, der zuletztein Haus gekaufet, vorhin allezeit in einemgemietheten Hause gewohnet, also er ein eige-nes Haus zu kaufen nicht wäre gesinnet gewe-sen. Bezeuget in jetz geseztem Falle die lezteThat, oder Handlung, daß durch Ankaufungdes Hauses von den vorherigen Gesinnungenseye abgelassen, und ein anderer Entschluß ge-nommen worden; so ist ein Gleiches auch vonuntergebenem Falle zu sagen; zumalen derKaufbrief ausdrücklich bey sich führet, daßdie strittige Länderey erblich seye angekaufetworden. Gesetzt auch: obgemelte Eheleutewären bey Anerkaufung der Länderey nichteinmal gesinnet gewesen, unbewegliche Güterzu erwerben; so hätten sie solches jedoch in derThat dadurch bewürket, daß sie die Naturder Länderey durch ein beſonderes Bündnüsnicht