Stuck.eigentlichen Vorwurf dessen, was durch dieneuen Beylagen erwiesen werden will, genauzu bestimmen. Selbiger ist unwidersprechlichdieser, ob die strittige Länderey zu denen Ge-reyden, oder zu denen Ungereyden gehöre:Gehöret dieselbe zu denen Gereyden: so sprichtauch von selbsten, daß selbige der Impetran-tinnen verlebtem Ehemanne, als nach hiesigenLandesrechten Mobilarerbe seiner ersten Ehe-frauen der Anna Helena von S. zukomme.Falls selbige hingegen denen Ungereyden zuge-zählet werden mußte; so ist nach hiesigen Lan-desrechten ebenfalls unverneinlich, daß sie de-nen Impetraten, als mütterlichen Revolutari-schen Erben vorerjagter Anna Helena von S.gebühre.§. 11.Die Impetrantinn suchet das erste mit allerGewalt zu behaupten, und bedienet sich desEndes verschiedener Beweismittelen, derereinige von solcher Schwäche, Blöse, und Un-erheblichkeit seynd, daß sie nicht einmal ver-dienen berühret, und angeführet zu werden.Zu dieser Gattung gehöret erstlich, wann dieImpetrantinn vorgeben will, daß gleichwiedie Eheleute von S. nicht allein Vermög derAnlage sub Lit. P. 37000., so dann ausweisder Anlage sub Lit R 4000., und endlich lautder Anlage sub Lit. S. 1000. Rthlr. dem Frey-herrn Maximilian Hattard von W. vorgeschos-sen,
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